BUND Regionalverband Bodensee-Oberschwaben

BUND bezweifelt Rechtmäßigkeit des Regionalplans

31. März 2022

BUND bezweifelt die Rechtmäßigkeit des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, der beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden- Württemberg zur Genehmigung vorliegt

Beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden- Württemberg liegt derzeit der vom Regionalverband Bodensee-Oberschwaben beschlossene Planentwurf zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans zur Genehmigung vor. Das Ministerium muss als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde die Übereinstimmung des Planentwurfs mit den geltenden Gesetzen überprüfen.

Nach Ansicht eines Rechtsgutachtens, das der BUND Baden-Württemberg in Auftrag gegeben hat, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Regionalplanes. Die Bedenken der vom BUND beauftragten Fachanwältin Dr. Franziska Heß betreffen sowohl das Verfahren als auch die Inhalte:

  1. Verfahrensmängel zeigen sich nach Auffassung von RA Hess bei der strategischen Umweltprüfung (SUP). Sie hat die Umweltauswirkungen des Regionalplanes nicht vollständig berücksichtigt, wie das in der EU-Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) vorgeschrieben ist. Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt und die daraufhin ergangenen politische Vorgaben und gesetzgeberischen Ziele hätten in die planerischen Abwägungen einbezogen werden müssen. Sie dürfen nicht auf spätere einzelfallbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Zulassungsverfahren für einzelne Projekte verlagert werden.

Entgegen dieser Rechtslage geht der Regionalplan davon aus, dass weder die im Klimagesetz des Bundes (KSG) festgelegten Klimaschutzziele noch die Ziele des Pariser Abkommens zur Reduzierung des Anstiegs der globalen Temperatur auf Ebene der Regionalplanung verbindlich seien. Deswegen enthält der Regionalplan keine Informationen und Abwägungen über die national und international gesetzten Klimaschutzziele. Aber die verbindlichen Reduktionsziele im KSG binden alle Behörden gleichermaßen und sind auch im Rahmen von laufenden Planungen zu berücksichtigen. In der vorliegenden Fassung ist der Regionalplan nach Ansicht der BUND-Rechtsanwältin daher wegen Verstoß gegen die SUP-Richtlinie rechtswidrig und seine Genehmigung ist zu versagen.

Außerdem mangelt es dem Regionalplan grundsätzlich und systematisch daran, (global)klimatische Faktoren (insbesondere die für den Klimaschutz wichtigen Treibhausgas-Emissionen) zu ermitteln und zu bewerten, die bei dem vorgesehenen Flächenverbrauch bzw. der Flächennutzung zu erwarten sind. Sie hätten in der Abwägung berücksichtigt und gegenüber einer „Null-Variante“ abgewogen werden müssen. „Verschiedene Klimawandelszenarien und Klimawandelzukünfte werden im Regionalplan gar nicht betrachtet, obwohl es sich um einen Plan handelt, der die wesentlichen Weichen für Flächennutzungen im Plangebiet bis mindestens 2040 stellt und der den Rohstoffabbau sogar noch 20 Jahre länger prägt. Einen solchen Plan ohne die Betrachtung von Klimaszenarien zu erstellen, verletzt die Vorgaben der Alternativen-Prüfung“, so RA Hess.

Ihr Zwischenfazit lautet: „Der Regionalplan kann nicht genehmigt werden, weil die Auswirkungen des Plans auf das Klima nicht ermittelt und bewertet wurden.“

  1. Inhaltlich teilt RA Heß die von den Scientists for Future S4F Ravensburg vorgetragenen Bedenken zum unzureichenden Klimaschutz im Regionalplan, der bundesgesetzliche Vorschriften zum Klimaschutz verletzt. Als wesentliche Gründe nennt sie:

- An mehreren Stellen, bspw. bei den Überlegungen zu Wohnraumbedarf und Wohndichte, fehlt eine Abwägung der konkreten Ziele der Raumordnung mit den Belangen des Klimaschutzes (für weitere Beispiele verweist RA Hess explizit auf das Gutachten der S4F Ravensburg).

- Es gibt keine schlüssige Begründung dafür, warum der Teil-Regionalplan „Energie“ ausgelagert und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Dadurch kann es passieren, dass Potentialflächen für den Ausbau erneuerbaren Energien bereits durch andere Festlegungen in Beschlag genommen sind und die von der Bundesregierung beabsichtigte „Vorfahrt“ für erneuerbare Energien nicht gewährleistet werden kann. Das betrifft zum Beispiel zwei im Altdorfer Wald ausgewiesene künftige Kiesabbauflächen, die damit für eine mögliche Windenergienutzung ausgeschlossen werden.

Die vom BUND beauftragte Fachanwältin Dr. Franziska Heß kommt in ihrem Gutachten zu folgendem Schluss: „Abschließend bitten wir das Ministerium, dafür zu sorgen, dass der vorliegende Regionalplan so lange keine Verbindlichkeit entfaltet, bis die grundlegenden Versäumnisse hinsichtlich der Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Belange des Klimaschutzes behoben sind. Hierfür sollte dem Planungsverband aufgegeben werden, ein ergänzendes Verfahren unter Beteiligung unseres Mandanten und der Öffentlichkeit durchzuführen.“

 

Ravensburg, 28.3.2022

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